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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

AU PAIR SÜDAMERIKA PERSONAL SERVICE GdbR

 § 1 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer verpflichtet sich dem Auftraggeber eine Person aus den Programmen des Auftragsnehmers – im Folgenden Vermittelter genannt - an den Auftraggeber zu vermitteln.

Der Auftraggeber hat die unter § 5 angegebenen Gebühren innerhalb der dort gesetzten Fristen zu bezahlen.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers

Die Tätigkeiten des Auftragnehmers zielen darauf hin, für Familien oder Einzelpersonen in der BRD Menschen aus Süd- und Mittelamerika, sowie aus Spanien und Portugal zu vermitteln, die hier in Deutschland vorübergehend leben möchten oder bereits dauerhaft wohnhaft sind (sog. Incoming-Programme). Ebenso bereitet der Auftragnehmer junge Menschen aus Deutschland auf einen Auslandsaufenthalt als Au Pair oder in einem anderen Programm (Volunteer, etc) vor (sog. Outgoing-Programme).

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber insbesondere zu folgenden Leistungen:

1)    Dem Auftraggeber werden nach Abschluss eines Vermittlungsvertrages alle für die geeignete Auswahl des zu Vermittelnden notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dazu zählen insbesondere ein Fragebogen, ein Referenzschreiben, ein persönlicher Brief und ein Foto des zu Vermittelnden. Im Outgoing Bereich werden dem Auftraggeber die genaue Projektbeschreibung, bzw. Fotos und Fragebogen der Gastfamilie überlassen.

2)    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über die bestehenden Bedingungen und Aufnahmemodalitäten bezüglich des jeweiligen Programms zu informieren. Dies kann auch in Form eines Hinweises auf der Internetseite des Auftragnehmers geschehen. Gegebenenfalls unterstützt er den Auftraggeber bei der Erledigung der Einladeformalitäten, der Suche nach einer geeigneten Versicherung und Sprachschule und bietet eine betreuende und beratende Funktion für die gesamte Dauer des Aufenthaltes an.

3)    Probleme zwischen dem Vermittelten oder dem vermittelten Projekt und dem Auftraggeber sollten grundsätzlich zwischen diesen gelöst werden. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber jedoch seine Unterstützung bei der Lösung schwerwiegender Probleme zu. Schwerwiegende Probleme müssen dem Auftragnehmer auf schriftlichem Wege zukommen (mail, Fax, Post). Sollte es im Incoming Bereich zur frühzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses kommen, bemüht sich der Auftragnehmer für den Rest der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit eine andere Person zu vermitteln.

Die Leistung des Auftragnehmers ist eine Dienstleistung. Diese besteht in der Zusammenführung der zu vermittelnden Person oder des zu vermittelnden Projekts und dem Auftraggeber. Die Leistung des Auftragnehmers gilt als erfolgreich erfüllt, wenn die zu vermittelnden Person und der Auftraggeber einen gemeinsamen Vertrag unterzeichnet haben (Incoming-Programme), bzw. der Auftraggeber und der Auftragnehmer einen gemeinsamen Vertrag unterzeichnet haben (Outgoing-Programme). Für eine erfolgreiche Vermittlung ist die Existenz eines Vertrages zwischen Auftragnehmer und der zu vermittelnden Person (Incoming-Programme), bzw. des zu vermittelnden Projekts oder Programms (Outgoing-Programme) nicht zwingend erforderlich. Für eine erfolgreiche Vermittlung spielt es keine Rolle, wie intensiv der Kontakt zwischen Auftraggeber und Bewerber und wie intensiv der Kontakt zwischen dem Auftragnehmer und dem Bewerber nach Bekanntgabe der persönlichen Daten des Bewerbers an den Auftraggeber, bzw. der persönlichen Daten an den Bewerber, war. Eine erfolgreiche Vermittlung hat auch dann statt gefunden, wenn das Vertragsverhältnis nicht erfolgreich zu Ende gebracht wird.

§ 3 Leistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber im Incoming-Bereich verpflichtet sich zu folgenden Leistungen:

1)    Den Vermittelten nur im Rahmen des dem Programm entsprechenden Zweckes zu beschäftigen, sofern ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

2)    Alle notwendigen Behördengänge zu erledigen und den Vermittelten nur legal zu beherbergen, bzw. zu beschäftigen.

3)    Den Vermittelten gegen Krankheit, Unfall und Haftpflichtschäden zu versichern, sofern kein Versicherungsschutz besteht.

4)    Die Arbeitszeiten so einzurichten, dass es dem Vermittelten möglich ist, eine Sprachschule regelmäßig zu besuchen, sofern dies Teil vom Programm ist.

5)    Dem Vermittelten ein Fahrticket zu bezahlen, dass es ihm ermöglicht einen Sprachkurs besuchen zu können, sowie die Kosten für den Deutschkurs (Volkshochschulniveau) zu übernehmen – Höhe der Sprachkurskostenübernahme je nach Programm – außer bei reinen Arbeitsverhältnissen.

6)    Dem Vermittelten freie Kost und Logis zu gewähren – außer bei reinen Arbeitsverhältnissen.

7)    zur bargeldlosen monatlichen Zahlung des Taschengeldes, bzw. der Arbeitsvergütung – außer bei Sprachschüleraufenthalten.

8)    Bei Einreise des zu Vermittelnden von Außerhalb der EU: zur bargeldlosen Beteiligung an den An- und Abreisekosten in Höhe von monatlich EUR 50.-; separat auf ein Konto, über welches der zu Vermittelnde nicht alleine verfügen kann.

9)    Bei Unterbringung im Haushalt: dem Vermittelten zu gestatten, dass er vom Festnetzanschluss des Auftraggebers für mindestes EUR 5.- im Monat nach Hause telefonieren darf (verteilt auf vier Anrufe pro Monat).

10) Bei Arbeitsverhältnissen: vier Wochen Urlaub bei einem 12-monatigen Aufenthalt (bei kürzeren Aufenthalten, entsprechende Kürzung des Urlaubsanspruches). Während der Urlaubszeit des Vermittelten wird das Taschengeld oder das Entgelt und die Reisekostenbeteiligung weiter gezahlt.

11) Den Vermittelten sofort nach der Ankunft in der BRD bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden und die Arbeitserlaubnis beim Arbeitsamt einzuholen - sofern dies erforderlich ist. Gegebenenfalls zur Verlängerung des Visums, rechtzeitig vor Ablauf des selben. Die hiermit verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber.

12) Den Auftragnehmer über Ein- und Ausreisedatum des Vermittelten schriftlich zu informieren.

13) Dem Auftragnehmer in den ersten sechs Wochen nach Ankunft des Vermittelten mindestens einmal in der Woche als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, damit abgeklärt werden kann, wie das Vertragsverhältnis zwischen Vermittelten und Auftraggeber anläuft.

§ 4 Vorzeitige Beendigung

1)    Die Beschäftigung eines Au Pairs ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Es kann vom Vermittelten oder vom Auftraggeber einseitig mit einer Frist von 14 Tagen vorzeitig beendet werden. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 626, BGB möglich.

2)    Die sonstigen Beschäftigungen aus den diversen Programmen des Auftragnehmers sind zeitlich unbefristete Arbeitsverhältnisse und können mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

3)    Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, fristgerecht oder kommt es zu einer Aufhebung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen, so verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber schriftlich unverzüglich zu informieren.

§ 5 Gebühren

A: Incoming-Programme und Arbeitsvermittlungen nach Deutschland

1)    Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer eine Vermittlungsgebühr zu zahlen, die sich nach der tatsächlichen Dauer des Aufenthaltes richtet. Der erste Teil ist mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages (Vertrag Auftraggeber – Vermittelter) fällig.

2)    Der zweite Teil ist nur für die Monate zu zahlen, während dessen der Vermittelte beim Auftraggeber beschäftigt, wohnhaft oder gemeldet ist. Er ist jeweils zum Ersten eines Monats für jeden angefangenen Kalendermonat im Voraus fällig. Der monatlich zu zahlende Teil entfällt für zeitliche Unterbrechungen von einem bis zu zwölf Monaten, in denen der Vermittelte sich nicht beim Auftraggeber dauerhaft aufhält, bei ihm wohnhaft, beschäftigt oder gemeldet ist, sofern der Vermittelte während dieser Zeit nicht seinen Urlaub in Anspruch nimmt.
Der monatlich zu zahlende Teil ist mit Beginn des Arbeitsverhältnisses oder Einzug des Vermittelten beim Auftraggeber für den Zeitraum der ersten sechs Monate im Voraus zu leisten. Danach ist er monatlich fällig.

3)    Sollte der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, nachdem er sich bereits per Unterschrift für einen Vermittelten entschieden hatte, so ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000.- an den Auftragnehmer zu leisten.

4)    Sämtliche Gebühren werden per Lastschrifteinzug beglichen. Wird eine Lastschrift nicht eingelöst, so trägt der Auftraggeber die entstehenden Bankkosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr.

B: Outgoing-Programme

1)    Der Auftraggeber verpflichtet sich für die Vermittlung dem Auftragnehmer eine Vermittlungsgebühr zu zahlen. Die Vermittlungsgebühr ist mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages (Vertrag Auftraggeber – Auftragnehmer) fällig.

2)    Je nach Programm ist – unabhängig von der Vermittlungsgebühr an den Auftragnehmer – eine Projektgebühr zu entrichten. Diese kann in US$ oder Euro ausgewiesen sein. Sie ist entweder an den Auftragnehmer oder auch an einen Partner des Auftragnehmers im Ausland zahlbar. Die Gebühren für den Auslandstransfer trägt der Auftraggeber.

§ 6 Haftung

1)    Im Incoming Bereich haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden die dem Auftraggeber aus der Beschäftigung oder Unterbringung eines Vermittelten entstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich nach § 3, Abs. 3 für den Vermittelten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, sofern diese nicht bereits für die Tätigkeit und / oder den Aufenthalt in der BRD vorhanden ist.

2)    Im Outgoing Bereich haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden die dem Auftraggeber aus der Vorbereitung oder Teilnahme an einem Projekt oder Programm entstehen.

3)    Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben der vermittelten Person oder des vermittelten Projekts.

4)    Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden die dem Auftraggeber durch eine nicht erfolgte, oder aber zu spät erfolgte Vermittlung entstehen.

5)    Sollte dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer ein Schaden entstehen, so haftet dieser für den Schaden dem Grunde nach nur für vorsätzlich verursachte Schäden.

§ 7 Sontiges

1)    Durch Vertragsunterzeichnung erklärt sich der Auftraggeber mit der Weitergabe seiner persönlichen Daten im Rahmen der Vermittlung einverstanden.

2)    Incoming Bereich: Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich darüber informiert zu sein, dass die Beschäftigung eines Nicht-EU-Ausländers nur mit Visum und gültiger Arbeitserlaubnis gestattet ist.

3)    Outgoing Bereich: Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich dass er sich im Gastland nur mit gültigem Visum und gegebenenfalls Arbeitserlaubnis aufhalten, bzw. arbeiten darf. Über die entsprechenden aktuellen Bestimmungen erkundigt er sich im Zweifelsfalle selbst bei der Botschaft des Gastlandes.

4)    Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

5)    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien Köln.

6)    Auf diesen Vertrag ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

7)    Sollten einzelne Teile des Vertrages unwirksam werden, so bleibt der Restvertrag davon unberührt. 

 

 

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